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   OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09   

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https://dejure.org/2009,31363
OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09 (https://dejure.org/2009,31363)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 1 Ws 756/09 (https://dejure.org/2009,31363)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 1 Ws 756/09 (https://dejure.org/2009,31363)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akustische Besuchsüberwachung in einer Vollzugsanstalt aufgrund einer konkreten Verdunkelungsgefahr; Voraussetzungen für ein Richterablehnungsrecht eines Dritten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09
    Die angeordnete akustische Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich nicht nur des Angeklagten sondern auch der Beschwerdeführerin dar (BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm StV 1998, 35).

    Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragender Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um Beschränkungen der vorliegenden Art anzuordnen (BVerfG NStZ 1994, 52).

  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 3 Ws 514/96
    Auszug aus OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09
    Die angeordnete akustische Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich nicht nur des Angeklagten sondern auch der Beschwerdeführerin dar (BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm StV 1998, 35).

    Jedoch kann im Rahmen der Entscheidung über die nach § 119 Abs. 3 StPO zu treffenden Beschränkungen auch auf andere als die im Haftbefehl genannten Haftgründe zurückgegriffen werden; insbesondere ist beim Bestehen entsprechender Anhaltspunkte eine Maßnahme zur Begegnung von Verdunkelungsgefahr auch dann zulässig, wenn der Haftbefehl lediglich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist (OLG Hamm StV 1998, 35; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 119 Rn. 12 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 120/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09
    Da der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd ist, gilt dies jedoch in aller Regel nur dann, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH NJW 1993, 1279, 1280; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830, 2831).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.02.2006 - 1 BGs 25/06

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bezüglich des Ermittlungsrichters am BGH

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09
    Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht auf Richterablehnung durch andere als den in § 24 Abs. 3 S. 1 StPO genannten Verfahrensbeteiligten (vgl, BVerfG NJW 2007, 1870 ff.; NStZ 2006, 584 f.) angesichts der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die akustische Besuchsüberwachung davon aus, dass in solchen Fällen nicht nur dem Gefangenen selbst, sondern auch dessen von dieser Maßnahme in gleicher Weise betroffenen Besucher grundsätzlich ein eigenes Recht auf Richterablehnung zusteht.
  • OLG Düsseldorf, 14.08.1987 - 2 Ws 361/87
    Auszug aus OLG Naumburg, 02.12.2009 - 1 Ws 756/09
    II. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war hinsichtlich der als unbegründet verworfenen Beschwerde nicht veranlasst, da es sich nach Auffassung des Senats bei einer die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidung - auch im Rechtsmittelverfahren - um eine das Verfahren nicht abschließende Zwischenentscheidung handelt (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 1 Ws 266/09; OLG Düsseldorf MDR 1988, 341).
  • OLG Naumburg, 21.12.2009 - 1 Ws 843/09
    Wie der Senat in dieser Sache in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2009 zu Geschäftsnummer 1 Ws 756/09 ausgeführt hat, steht der Beschwerdeführerin das Recht auf Anbringung eines Ablehnungsgesuches zu, weshalb auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Gesuches statthaft ist.
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